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Anders als Andere.

Um gezielte Informationen zu einem Thema zu finden, klicken Sie unten auf einen Menüpunkt. Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns, wenn Sie zusätzliche Fragen haben. Wir beraten Sie gerne!

Wann brauche ich ein Freizügigkeitskonto?

Verlassen Sie aus unterschiedlichen Gründen ein Unternehmen, haben aber keinen neuen Arbeitgeber mit Pensionskassenanschluss, wird ihr bisher angespartes Pensionskassengeld auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen.

Darf ich mehrere Freizügigkeitskonten haben?

Sie dürfen beim Austritt aus der Pensionskasse Ihre Freizügigkeitsleistung auf maximal zwei Freizügigkeitsstiftungen transferieren, bitte sprechen Sie dies vor dem Austritt mit Ihrer Pensionskasse ab. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben nicht mehr splitten können, nachdem es auf dem Freizügigkeitskonto gutgeschrieben wurde.

Die ABS eröffnet pro Person nur ein Freizügigkeitskonto.

Kann ich freiwillige Beiträge auf das Freizügigkeitskonto einbezahlen?

Nein, es ist nicht zulässig, freiwillige Beiträge auf das Freizügigkeitskonto einzuzahlen. Auf das Freizügigkeitskonto werden nur Gelder gutgeschrieben, welche von Ihrer Pensionskasse oder von einer anderen Freizügigkeitsstiftung stammen.

Wo kann ich nach vergessenen Freizügigkeitsgeldern suchen?

Für die Suche nach Guthaben aus der beruflichen Vorsorge können Sie bei der Zentralstelle 2. Säule einen schriftlichen Antrag stellen. 

Wo finde ich die Eröffnungsunterlagen?

Auf unserer Website unter folgendem Link oder rufen Sie uns an, wir senden Ihnen das Eröffnungsset auch gerne per Post zu.

Was sind die Voraussetzungen für die Eröffnung eines
ABS 2-Freizügigkeitskontos?

Ein ABS 2-Freizügigkeitskonto eröffnen wir für Personen, die mindestens ein Zahlungs- oder Sparkonto bei der ABS haben.

Was ist der aktuelle Zinssatz auf dem ABS 2-Freizügigkeitskonto?

Sie finden den aktuellen Zinssatz unter folgendem Link.

Welche Gebühren fallen auf dem ABS 2-Freizügigkeitskonto an?

Sie finden die Gebühren unter folgendem Link aufgelistet.

Kann ich mein Freizügigkeitsguthaben bei der ABS in Wertschriften anlegen?

Die ABS bietet keine Wertschriftenanlagen für das Freizügigkeitsguthaben an.

Muss ich das Freizügigkeitskonto in der Steuererklärung angeben?

Es fallen keine Vermögens-, Einkommens- oder Verrechnungssteuern dafür an. Erst bei der Auszahlung wird das Freizügigkeitsguthaben zu einem reduzierten Einkommensteuersatz (je nach Kanton) besteuert.

Link zu Steuerrechner der ESTV: Kapitalauszahlung (admin.ch)

Was passiert mit meinem Freizügigkeitsguthaben im Todesfall?

Das Freizügigkeitsguthaben gehört nicht in die Erbmasse. Es wird gemäss Begünstigungsordnung in unserem Reglement Ziffer 10 ausbezahlt.

Kann die Konkubinatspartnerin oder der Konkubinatspartner begünstigt werden?

Für die Änderung der Begünstigungsordnung beachten Sie bitte die gesetzlichen Vorgaben gemäss unserem Reglement. Senden Sie uns das ausgefüllte und unterzeichnete Formular «Antrag auf Änderung der Begünstigungsordnung» per Post zu.

Welche Auszahlungsgründe gibt es?

  • Weiterleitung an eine Pensionskasse oder an eine Freizügigkeitseinrichtung
  • Scheidungsausgleich
  • Erreichen des Referenzalters
  • Vorzeitige Auszahlung frühestens 5 Jahre vor Erreichen des Referenzalters
  • Invalidität (ganze IV-Rente)
  • Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Haupterwerb (innerhalb eines Jahres seit der Aufnahme)
  • Für selbstgenutztes Wohneigentum
  • Im Todesfall
  • Endgültiges Verlassen der Schweiz (Ausreise in EU-EFTA-Land unter gewissen Bedingungen möglich ganzes Guthaben zu beziehen; in einen Drittstaat ganzer Bezug möglich)
  • geringer Betrag

Wo finde ich die Auszahlungsanträge?

Sie finden die Auszahlungsanträge auf unserer Webseite. Wir senden sie Ihnen auch gerne zu.

Bitte beachten Sie: wir brauchen den Auszahlungsantrag vollständig unterzeichnet per Briefpost.

Gibt es eine Kündigungsfrist?

Bei den folgenden Auszahlungsgründen gilt die dreimonatige Kündigungsfrist:

  • Weiterleitung des Guthabens an eine andere Freizügigkeitsstiftung.
  • Vorzeitige Auszahlung frühestens 5 Jahre vor Erreichen des Referenzalters.
  • Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Haupterwerb.
  • Für selbstgenutztes Wohneigentum (melden Sie sich bei uns, falls die Gelder schneller gebraucht werden).
  • Endgültiges Verlassen der Schweiz.

Ich habe einen neuen Arbeitgeber und bin der Pensionskasse angeschlossen. Muss ich die Freizügigkeitsgelder in die neue Pensionskasse einbringen?

Ja, gemäss Freizügigkeitsgesetz muss die Freizügigkeitsleistung in die neue Pensionskasse eingebracht werden. Senden Sie uns das ausgefüllte Formular «Auszahlungsantrag ABS 2-Freizügigkeitsguthaben Weiterleitung an Pensionskasse/Freizügigkeitseinrichtung» per Post zu.

Wann kann ein Freizügigkeitskonto aus Altersgründen frühestens aufgelöst werden?

Das Freizügigkeitskonto kann frühestens 5 Jahre vor Erreichen des Referenzalters aus Altersgründen aufgelöst werden. Weitere Informationen finden sie im «Merkblatt zum ordentlichen Bezug».

In welchem Alter muss das Freizügigkeitskonto spätestens aufgelöst werden?

Das Freizügigkeitskonto wird mit Erreichen des Referenzalters zur Auszahlung fällig.

Sie haben die Möglichkeit, den Bezug der Freizügigkeitsleistung während maximal 5 Jahren aufzuschieben. Der späteste Zeitpunkt für die Auszahlung ist jedoch der 31. Dezember 2029, sofern Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Ab 1. Januar 2030 können Sie Ihr Freizügigkeitskonto nach Erreichen des Referenzalters nur noch weiterführen, sofern Sie weiterhin erwerbstätig sind. Weitere Informationen finden sie im «Merkblatt zum ordentlichen Bezug».

Kann das Freizügigkeitskonto nach Erreichen des Referenzalters noch weitergeführt werden?

Sie haben die Möglichkeit, den Bezug der Freizügigkeitsleistung während maximal 5 Jahren aufzuschieben. Der späteste Zeitpunkt für die Auszahlung ist jedoch der 31. Dezember 2029, sofern Sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

Ab 1. Januar 2030 können Sie Ihr Freizügigkeitskonto nach Erreichen des Referenzalters nur noch weiterführen, sofern Sie weiterhin erwerbstätig sind.

Was gibt es bei der schrittweisen Erhöhung des AHV-Alters bei Frauen zu beachten?

JahrJahrgangBezug mit spätestens (Referenzalter):
2024196064 Jahre
2025/26196164 Jahre und drei Monate
2026/27196264 Jahre und sechs Monate
2027/28196364 Jahre und neun Monate
2029196465 Jahre

Frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters können Sie über Ihre Guthaben verfügen. Ab Jahrgang 1965 ist ein vorzeitiger Bezug erst mit 60 Jahren möglich.

Wird eine Rente ausbezahlt?

Nein, das Freizügigkeitsguthaben wird als Kapital ausbezahlt.

Kann die Freizügigkeitsleistung (bei Bezug wegen Alter) gesplittet, verteilt auf verschiedene Jahre ausbezahlt werden?

Nein, das Freizügigkeitskonto muss beim Bezug wegen Alter saldiert und das ganze Guthaben ausbezahlt werden.

Ich möchte meine Freizügigkeitsleistung an die neue Pensionskasse überweisen lassen, wie gehe ich vor?

Senden Sie uns den unterzeichneten Auszahlungsantrag per Post oder einen Auftrag via SecureMail über das ABS E-Banking zusammen mit einer Eintrittsbestätigung (mit Kontoangabe) oder einem QR-Einzahlungsbeleg Ihrer Pensionskasse. Wir werden die Überweisung, dann innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen ausführen.

Ich mache mich selbständig im Haupterwerb und möchte die Gelder beziehen. Was muss ich beachten?

Die Auszahlung darf innerhalb eines Jahres nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit im Haupterwerb gemacht werden. Die Unterlagen, welche wir für die Prüfung des Antrages brauchen, sind im Auszahlungsformular aufgeführt.

Ich möchte die Gelder für selbstgenutztes Wohneigentum verwenden. Was sind die Voraussetzungen?

Die Liegenschaft muss von Ihnen selbst bewohnt werden. Und sie muss im Grundbuch eingetragen sein resp. werden. Folgende Eigentumsverhältnisse sind möglich:

  • Alleineigentum an Einfamilienhaus
  • Miteigentum an Einfamilienhaus
  • Stockwerkeigentum in einem Mehrfamilienhaus
  • Gesamteigentum ist nur bei Ehepartnern und eingetragener Partnerschaft möglich
  • selbständiges und dauerndes Baurecht an einer Wohnung (Stockwerkeigentum) oder an einem Einfamilienhaus
  • Beteiligung in Form von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft

Der Bezug bedingt einen Eintrag einer Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch (ausser bei Anteilsscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft). Teilbezüge sind möglich. Der Bezug ist ab dem 50. Geburtstag eingeschränkt. Das heisst: es kann maximal das Guthaben, welches mit 50 vorhanden war oder die Hälfte des aktuell vorhandenen Guthabens, bezogen werden. Die Unterlagen, welche wir für die Prüfung des Antrages brauchen, sind im Auszahlungsformular aufgeführt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, wenn ich Gelder für den Kauf von Anteilsscheinen einer Wohnbaugenossenschaft verwenden möchte?

Sie müssen Mieterin oder Mieter in der Genossenschaft sein (ein Mietvertrag muss vorgelegt werden). Bei einem Auszug aus der Genossenschaft müssen die Gelder wieder in die 2. Säule zurückbezahlt werden.

Teilbezüge sind möglich. Der Bezug ist ab 50 eingeschränkt. Die weiteren Unterlagen, welche wir für die Prüfung des Antrages brauchen, sind im Auszahlungsformular aufgeführt.

Was passiert mit dem Freizügigkeitsguthaben im Falle einer Scheidung?

Gelder der beruflichen Vorsorge, somit auch Freizügigkeitsgelder, werden bei einer Scheidung grundsätzlich hälftig aufgeteilt. Dies betrifft jedoch nur jenen Teil, der während der Dauer der Ehe angespart wurde.

Was geschieht mit dem Freizügigkeitsguthaben, wenn ich die Schweiz definitiv verlasse (Auswanderung)?

Bitte kontaktieren Sie uns, damit wir das Vorgehen besprechen können.

Eine Auszahlung der Gelder mit Grund definitives Verlassen der Schweiz ist bei einer Auswanderung in Länder ausserhalb der Staaten der EU und EFTA ohne Beschränkung möglich.

Durch das Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der CH und der EU sind Vorsorgenehmende sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die endgültig in ein EU- oder EFTA-Land ausreisen, beim Bezug des obligatorischen Teiles ihrer Freizügigkeitsleistung seit dem 1. Juni 2007 eingeschränkt. Der überobligatorische Teil kann in jedem Fall ausbezahlt werden.

Um die Auszahlungsberechtigung für den obligatorischen Teil zu prüfen, muss die/der Vorsorgenehmende das Antragsformular des Sicherheitsfonds BVG in Bern ausfüllen (erhältlich unter www.verbindungsstelle.ch oder Telefon 031 380 79 71).

Die Unterlagen, welche wir für die Prüfung des Antrages brauchen, sind im Auszahlungsformular aufgeführt.